Allgemeine Vermietbedingungen für Reisemobile
Sehr geehrter Kunde,
die nachfolgenden
Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle
des Vertragsabschlusses über die Buchung eines Reisemobiles,
Inhalt des zwischen der Firma Wohnmobilvermietung W.Zeidler und
Ihnen zustande kommenden Vertrages.
Bitte lesen Sie diese
Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch !
1. Anzuwendendes
Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt
1.1 Gegenstand des
Vertrages mit W.Zeidler Wohnmobilvermietung ist ausschließlich
die Mietweise Überlassung des Reisemobiles. Wohnmobilvermietung
W.Zeidler schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine
Gesamtheit von Reiseleistungen.
1.2 Zwischen
Wohnmobilvermietung W.Zeidler und dem/den Mieter(n) kommt im
Buchungsfall ein Mietvertrag zustande,
auf den ausschließlich
deutsches Recht und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses
Vertrages, Hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den
Mietvertrag Anwendung finden. Mehrere Mieter haften als
Gesamtschuldner.
1.3 Die gesetzlichen Bestimmungen über
den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l BGB finden
auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung.
Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug
eigenverantwortlich ein.
1.4 Bestandteil des Mietvertrages
ist auch das vom Mieter und der Rückgabestation
vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und
Rückgabeprotokoll.
2. Mindestalter
Mindestalter des
Mieters und des Fahrers 21 Jahre, Führerscheinbesitz der Klasse 3
bzw. der
Klasse B seit mindestens einem Jahr.
3.
Mietpreise, Versicherungen
3.1 Als Mietpreis gelten
grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsschluss jeweils
gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart
ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem
offensichtlichen Irrtum beruht. Die Saisonpreise werden entsprechend
der Inanspruchnahme durch den Mieter berechnet.
3.2 Die
Mietpreise schließen ein: Vollkaskoschutz mit 1000,00 €
Selbstbeteiligung pro Schadenfall (Teilkasko mit 300,00 €
pro Schadenfall), Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit
unbegrenzter Deckung für Personen- (max. 7,6 Mio. € pro Person),
Sach- und Vermögensschäden, Wartungsdienst und
Verschleißreparaturen, Ausstattung je nach Fahrzeugmodell.
Kraftstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des
Mieters.
3.3 Die Fahrzeuge werden voll getankt übergeben
und müssen voll getankt zurückgebracht werden. Anderenfalls fällt
zusätzlich Kosten für die Tankfüllung an.
3.4 Die
Fahrzeuge werden gereinigt übergeben und auch so zurückgenommen.
Falls die Reinigung bei Rückgabe eines Fahrzeuges vom Vermieter
durchzuführen ist, werden Reinigungsgebühren erhoben:
Außenreinigung 50,00 €, Innenreinigung 45,00 €, WC – Reinigung
85,00 €.
3.5 Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden
berechnet. Die Mietpreise gelten stets ab Station bis zur
Rücknahme durch die Station. Bei Rückgabe nach der schriftlich
vereinbarten Zeit berechnen wir pro angefangener Stunde 26,00
€ (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag
den
Gesamttagespreis) und geben an Sie eventuelle
Schadenersatzansprüche weiter, die Ihr Nachfolgemieter oder
andere Personen uns gegenüber wegen einer verspäteten
Fahrzeugübernahme geltend machen. Es besteht generell kein
Einverständnis des Vermieters mit der automatischen
Umwandlung in
ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem
Gebrauch.
3.6 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der
vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich
vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann
anderweitig vermietet werden. Gemäß der
jeweils gültigen
Preisliste ist die vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter
Reisezeiten zu beachten. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige
Service-Pauschale berechnet.
3.7 Der Mieter haftet für
alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges
anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der
Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch
Verschulden des Vermieters verursacht worden.
4. Reservierung,
Rücktritt und Umbuchung
4.1 Reisemobilreservierungen sind nur
nach schriftlicher Bestätigung durch Wohnmobilvermietung
W.Zeidler verbindlich.
4.2 Nach Erteilung der
schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 10 Tagen
eine
Mietpreis-Anzahlung von 250,00 € zu
überweisen.
Bankverbindung:
HypoVereinsbank
Waldkraiburg
BLZ: 711 221 83
Konto Nr.: 313 502 082
Die
Reservierung ist dann für beide Seiten verbindlich. Bei
Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die
Reservierung gebunden.
4.3 Bei Rücktritt von der
verbindlichen Reservierung durch den Mieter vor vereinbartem
Mietbeginn sind folgende Anteile des voraussichtlichen
Mietpreises lt. Reservierungsdaten zu zahlen.
Rücktritt ab
Buchung:
bis 60 Tage vor 1. Miettag: 15%
bis 30 Tage vor 1.
Miettag: 40%
bis 14 Tage vor 1. Miettag: 60%
weniger als 14
Tage vor 1. Miettag: 80%
am Tag der Anmietung oder bei
Nichtabnahme: 95 %.
Dem Mieter steht es frei nachzuweisen,
dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. In
vielen Fällen kann sich der Mieter gegen die bei Rücktritt
fälligen Kosten durch den Abschluss
einer Reiserücktrittskosten-Versicherung schützen, deren
Abschluss ausdrücklich empfohlen wird.
4.4 Die dem Mieter
bestätigte Reservierung kann von diesem bis spätestens 3 Tage vor
dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit anderweitig
freie Kapazitäten vorhanden sind. Eine eventuell anfallende
Stornogebühr wird immer von der ersten bestätigten
Reservierung ausgehend berechnet. Spätere Umbuchungen sind,
soweit überhaupt möglich, nur nach Rücktritt zu den Bedingungen
unter Ziffer 4.3 und anschließender Neubuchung möglich.
5.
Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1 Die Kaution von 1000,00 €
muss bar hinterlegt werden. Der restliche Mietpreis 14
Tage vor Mietbeginn, auf dem Konto von Wohnmobilvermietung
W.Zeidler eingegangen sein, spätestens jedoch
bei Fahrzeugübernahme . Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als
14 Tage bis zum Anmietdatum)
werden Kaution und
voraussichtlicher Mietpreis sofort fällig.
5.2 Die Kaution
wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges und nach
erfolgter Mietvertrags–Endabrechnung erstattet. Alle anfallenden
Extras werden bei Rückgabe des Fahrzeuges mit der Kaution
verrechnet.
6. Haftung, Vollkaskoschutz
6.1
Schäden, die während der Mietzeit bei vertragsmäßiger Nutzung
entstehen, trägt der Mieter bis zu
1000,00 € ( bei
Teilkaskoschäden nur bis 300,00 € ) pro Schadenfall. Diese
Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden.
6.2
Die Haftung des Mieters ist auch bei von ihm zu vertretenden
Schäden auf die in Ziffer 6.1 genannten Höchstbeträge
beschränkt.
6.3 Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch
die Schadensfeststellungskosten legt der Vermieter dem Mieter bei
Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für
entsprechende Schäden vor.
6.4 Bei vorsätzlicher oder
grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei
alkohol-oder
drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entfällt die
Haftungsbeschränkung. Das Gleiche gilt für
Schäden, die durch
Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41 Abs. 2
Ziff. 6
StVO (bzw. vergleichbarer Regelungen im Ausland)
verursacht werden, für durch Nichtbeachtung der
Gesamthöhe des
Fahrzeuges verursachte Schäden an Dach und/oder Alkoven oder für
durch
Nichtbeachtung der Gesamtbreite des Fahrzeuges verursachte
Schäden an der Markise.
6.5 Hat der Mieter Unfallflucht
begangen oder seine Pflichten gemäß Ziff. 8 dieser
Bedingungen
verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn,
die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung
des
Schadenfalles gehabt. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle
von ihm zu vertretenden
Schäden, die bei der Benutzung durch
einen nicht berechtigten Fahrer (Ziff. 9) oder zu
verbotenem
Zweck (Ziff. 10) durch das Ladegut oder durch
unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges
entstanden sind. Im
Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
6.6 Der
Mieter haftet für sämtliche von Dritten gegenüber ihm bzw. dem
Vermieter geltend
gemachten Schäden, die der Mieter Dritten
während der Nutzung des Mietgegenstandes zugefügt hat.
7.
Rückgabeprotokoll, Mängelanzeige, Abtretungsverbot
7.1 Nach
Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeuges oder seiner
Ausstattung hat der Mieter
unverzüglich beim Vermieter,
spätestens jedoch bei der Rückgabe des Fahrzeuges
anzuzeigen.
7.2 Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art
nicht geltend machen, wenn die solche Ansprüche
begründenden
Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert
festgehalten sind.
8. Verhalten bei Unfällen
8.1 Der
Mieter hat nach einem Unfall, Brand-, Entwendungs- oder Wildschäden
sofort die Polizei und
den Vermieter zu verständigen. Gegnerische
Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
8.2 Der Mieter
hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen
ausführlichen schriftlichen
Bericht unter Vorlage einer Skizze zu
erstellen.
8.3 Der Unfallbericht muss insbesondere Namen
und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger
Zeugen sowie
die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge
enthalten.
9. Berechtigte Fahrer
9.1 Das Fahrzeug darf
nur vom Mieter selbst, von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrern
oder von
vom Mieter beauftragten Personen gelenkt werden, sofern
diese das festgesetzte Mindestalter haben
und im Besitz einer
gültigen Fahrerlaubnis lt. Ziffer 2 sind.
9.2 Der Mieter
ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das
Fahrzeug auch nur
zeitweise überlässt, festzuhalten und dem
Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat
für das
Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes
Einzustehen.
10. Verbotene Nutzung
10.1 Dem Mieter ist
untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: Zur Teilnahme an
motorsportlichen
Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur
Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder
sonst
gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und
sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach
dem Recht des
Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung; für sonstige
Nutzungen, die
über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen,
insbesondere auf nicht zum Befahren
vorgesehenen
Gelände.
10.2 Das Fahrzeug ist schonend
und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß
zu
verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften
und technischen Regeln sind zu
beachten und die Wartungsfristen
einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu
überprüfen,
ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem
Zustand befindet.
11. Übergabe, Rücknahme
11.1 Der
Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer
ausführlichen Fahrzeug-Einweisung
durch unsere Experten in der
Übergabe-Station teilzunehmen, sowie die Rückgabe zusammen
mit
den Stationsmitarbeitern durchzuführen.
11.2 Übergabe:
ab 15:00 Uhr,
Rücknahme: bis 12:00Uhr.
Übergabe- und Rücknahmetag werden
zusammen als ein Tag berechnet, sofern
insgesamt 24 Stunden nicht
überschritten werden.
11.3 Der Vermieter kann die Übergabe
des Fahrzeuges vorenthalten, soweit bis die
Fahrzeug-Einweisung
erfolgt ist. Hierdurch entstehende
Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des
Mieters.
12. Ersatzfahrzeug
Der Vermieter behält sich
das Recht vor, ein zumutbares Ersatzfahrzeug zu stellen, wenn
das
übernommene Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört
oder weitgehend beschädigt ist.
Sollte ein kleineres Fahrzeug
angeboten und akzeptiert werden, so wird die Preisdifferenz
zwischen
den beiden Fahrzeugen erstattet.
13.
Auslandsfahrten
Auslandsfahrten innerhalb Europas sind
möglich. Ost- und außereuropäische Länder bedürfen der
vorherigen
Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines speziellen
Versicherungsschutzes.
Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind
verboten
14. Reparaturen
14.1 Reparaturen, die
notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des
Fahrzeuges zu
gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von
150,00 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur
mit
Einwilligung von Wohnmobilvermietung W.Knewitz in Auftrag gegeben
werden.
14.2 Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen
Vorlage der entsprechenden Originalbelege
sowie der
ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet
(s. Ziff. 6).
14.3 Der Mieter hat wegen nicht
vertragsmäßiger Erbringung der Anmietung das Recht auf
Abhilfe,
Mietminderung oder Schadenersatz, soweit der Vermieter
einen Mangel des Fahrzeuges zu vertreten
hat. Zur Abhilfe hat der
Kunde dem Vermieter unverzüglich festgestellte Mängel anzuzeigen
und
dem Vermieter eine angemessene Frist zur Reparatur zu
gewähren. Hierbei sind insbesondere
landesspezifische
Gegebenheiten (Infrastruktur) zu beachten, evtl. Verzögerungen gehen
zu Lasten
des Mieters.
14.4 Schadenersatzansprüche für
vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche
der
vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.
15.
Beschränkung der Haftung
15.1 Für Schadenersatzansprüche
wegen nach Vertragsschluss entstandener, vom Vermieter
zu
vertretender Mängel des Fahrzeuges, die auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhen,
bis zur höhe des
Mietpreis.
15.2 Eine Haftung vom Vermieter für
vertragliche Ansprüche ist bei leichter Fahrlässigkeit
von
Wohnmobilvermietung W.Zeidler ausgeschlossen.
15.3
Die Sachmängelhaftung für Abhilfe- und Mietminderungsansprüche
ist maximal auf 3-mal den
Tagesmietpreis begrenzt.
16.
Ausschlussfrist, Verjährung
16.1 Ansprüche wegen nicht
vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter
innerhalb
eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme
des Fahrzeuges an unserem Firmensitz
schriftlich anzumelden. Nach
Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden,
wenn
kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist
vorliegt.
16.2 Vertragliche Ansprüche des Mieters, auch
solche aus der Verletzung vor-, nach- und
nebenvertraglicher
Pflichten durch den Vermieter verjähren in sechs Monaten nach der
vertraglich
vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter solche
Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung
bis zu dem Tag
gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich
zurückverweist.
16.3 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem
Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere
Mitreisende,
ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche im
eigenen Namen.
17. Speicherung und Weitergabe von
Personendaten
17.1 Der Mieter ist damit einverstanden, das
der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.
17.2 Der
Vermieter darf diese über den zentralen Warnring an Dritte, die
ein berechtigtes Interesse
haben, weitergeben, wenn die bei der
Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten
unrichtig
sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach
Ablauf der
gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben
wird oder Mietforderungen im gerichtlichen
Mahnverfahren geltend
gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht
eingelöst
oder Wechsel protestiert werden. Darüber hinaus kann
eine Weiterleitung der Daten an alle für die
Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den
Fall erfolgen,
dass der Mieter sich tatsächlich unredlich
verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür
bestehen.
Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur
Vermietung, Vorlage falscher
bzw. verlustgemeldeter
Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung
eines
technischen Defekts, Verkehrsverstößen u. ä.
18.
Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen
Vertrag wird Mühldorf am Inn als Gerichtsstand
vereinbart soweit der
Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein
Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, der
Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO
gleichgestellte Person
ist.